Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.08.2011

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10773
OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2011 - 14 W 639/11 (https://dejure.org/2011,10773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960 Abs. 2; ZPO § 86
    Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung zu Gunsten unbekannter Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1480
  • FamRZ 2012, 665
  • Rpfleger 2012, 267
  • ZEV 2012, 109
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99

    Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
    Die Zwangsvollstreckung erfordert zwar die namentliche Bezeichnung der Erben; damit ist aber nicht gesagt, dass eine insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigt werden könnte, etwa indem ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger nach Umschreibung des Titels aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht (vgl. zum Klageverfahren BGH in WM WM 2000, 2057 -2059).
  • BFH, 13.10.1981 - VII R 66/79
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
    Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nichts anderes wie für die Erhebung einer Klage (vgl. zu Letzterem BFH, Beschluss vom 13.10.1981 - VII R 66-70/79, VII R 66/79, VII R 67/79, VII R 68/79, VII R 69/79, VII R 70/79).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22

    Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der

    Die Anordnung des § 86 ZPO bewirkt mithin, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem Tod des Herrn A Prozessvertreterin der - ggf. zunächst unbekannten - Erben des A geworden ist [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 87/14 - MDR 2014, S. 1052; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267] und sie deshalb nunmehr mit Wirkung für und gegen diese Prozesserklärungen abgeben konnte, also auch nur für diese die Kostenfestsetzung hätte beantragen können und dürfen.

    Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nicht anderes wie für das finanzgerichtliche Klageverfahren, dass durchgeführt werden kann, ohne dass die Erben des verstorbenen Klägers bekannt oder benannt sind [so ausdrücklich zum Klageverfahren: BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - juris (RdNr. 10); zum Kostenfestsetzungsverfahren für "unbekannte Erben": OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267].

  • LG Kleve, 29.01.2013 - 4 O 275/12

    Nachlasspfleger; unbekannter Erbe; Überschuldung; Nachlassinsolvenz;

    Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach §§ 114, 115 ZPO, nicht nach § 116 ZPO, weil der Nachlasspfleger im Sinne von § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht aber Partei kraft Amtes ist (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758; OLG Koblenz NJOZ 2012, 1488).
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11 Kost   

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https://dejure.org/2011,35756
OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11 Kost (https://dejure.org/2011,35756)
OLG München, Entscheidung vom 08.08.2011 - 32 Wx 286/11 Kost (https://dejure.org/2011,35756)
OLG München, Entscheidung vom 08. August 2011 - 32 Wx 286/11 Kost (https://dejure.org/2011,35756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO §§ 2 Nr. 1; 7, 16 Abs. 1, BeurkG § 11 Abs. 1
    Kostentragungspflicht des unerkannt Geschäftsunfähigen

  • openjur.de

    Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines Geschäftsunfähigen

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 2, 7 ,16; BeurkG § 11
    Kostentragungspflicht des unerkannten Geschäftsfähigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO §§ 2 Nr. 1; 7, 16 Abs. 1, BeurkG § 11 Abs. 1
    Kostentragungspflicht des unerkannt Geschäftsunfähigen

Papierfundstellen

  • ZEV 2012, 109
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90

    Kostentragungspflicht eines Geschäftsunfähigen

    Auszug aus OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11
    Der Kostenschuldner schuldet die Beurkundungsgebühr auch nach § 2 Nr. 1 KostO, ohne dass es darauf ankommt, ob der Veranlasser des notariellen Geschäfts geschäftsfähig ist (BayObLGZ 1991, 113; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. KostO § 2 Rn. 13 "Geschäftunfähigkeit"; Rohs/Wedewer/Waldner KostO Stand Dez. 2010 § 2 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

    Ohnehin wäre - auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt - im gegebenen Zusammenhang weiter Voraussetzung für einen Wegfall bzw. ein Nichtentstehen des Gebührenanspruchs, dass dem Antragsgegner eine Geschäftsunfähigkeit, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hätte erkennbar sein müssen (vgl. dazu die Nachweise bei OLG München MittBayNot 2012, 68, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Demzufolge hat der Notar bei einem Irrtum über die Geschäftsfähigkeit keine Amtspflicht verletzt, wenn er trotz der objektiv gegebenen Geschäftsunfähigkeit beurkundet hat, es sei denn, es konnte an der Geschäftsunfähigkeit für ihn kein vernünftiger Zweifel bestehen, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München MittBayNot 2012, 68 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16

    Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers

    In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG).
  • KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
    3 Z 141/90">3 Z 141/90 -, Rn. 9 f., juris; LG Köln, Beschluss vom 22. September 2004 - 11 T 43/04 -, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 8. August 2011 - 32 Wx 286/11 -, Rn. 10, juris; zu § 22 GNotKG: OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00, BeckRS 2000, 12802, Rn. 9 f., beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx) -, Rn. 11 - 20, juris; s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 -, Rn. 9, juris) davon aus, dass die Geschäftsunfähigkeit einer Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen nicht generell entgegenstehe.
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2016 - 10 W 115/16

    Nichterhebung von Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung bei Zweifeln an

    Eine zur Kostenniederschlagung führende unrichtige Sachbehandlung läge angesichts dessen nur dann vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung vorgenommen bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet hätte (OLG München 32 Wx 286/11, Beschluss vom 8. August 2011, juris Rn. 11); von einer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Frau B. aus Sicht des Notars zur Zeit der Entwurfsfertigung im August 2014 kann jedoch keine Rede sein.
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